Bürgerbüro
Aufenthalts- / Meldebescheinigung
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Frau Merola Walter | 06055 916-140 | ||
| Frau Sibylle Zang | 06055 916-140 | ||
| Frau Christina Kempf | 06055 916-140 | ||
| Frau Natalia Rotermehl | 06055 916-140 | ||
| Frau Brigida Seikel | 06055 916-140 |
Ihre Stadt bzw. Gemeinde stellt Ihnen auf Wunsch eine Melde- oder Aufenthaltsbescheinigung aus, wenn Sie dort mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.
Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung, d.h., sie beinhaltet lediglich, wer, wo gemeldet ist. Einzelheiten wie zum Beispiel Konfession oder Familienstand werden nicht aufgeführt. Bescheinigungen für andere Personen können der betreffenden Person nur schriftlich zugestellt oder gegen Vorlage einer Vollmacht übergeben werden.
Eine Aufenthaltsbescheinigung kann zum Beispiel für die Eheschließung benötigt werden. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen bei Passangelegenheiten ihren Konsulaten eine Aufenthaltsbescheinigung vorlegen. Sie enthält im Gegensatz zur reinen Meldebestätigung auch Angaben über Familienstand, Konfession und Staatsangehörigkeit.
Â
Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung, d.h., sie beinhaltet lediglich, wer, wo gemeldet ist. Einzelheiten wie zum Beispiel Konfession oder Familienstand werden nicht aufgeführt. Bescheinigungen für andere Personen können der betreffenden Person nur schriftlich zugestellt oder gegen Vorlage einer Vollmacht übergeben werden.
Eine Aufenthaltsbescheinigung kann zum Beispiel für die Eheschließung benötigt werden. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen bei Passangelegenheiten ihren Konsulaten eine Aufenthaltsbescheinigung vorlegen. Sie enthält im Gegensatz zur reinen Meldebestätigung auch Angaben über Familienstand, Konfession und Staatsangehörigkeit.
Â
An wen muss ich mich wenden?
Aufenthalts- oder Meldebescheinigungen sind bei der Meldebehörde persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen.
Was muss ich mitbringen?
Personalausweis oder Reisepass und ggf. Vollmacht
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren nach Nr. 42 (Einwohnermeldewesen) des Verwaltungskostenverzeichnisses zur "Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport" erhoben.
| Aufgaben-Beschreibung |
| Führen des Melderegisters; Melderegisterauskünfte und -auswertungen; Leistungen nach dem Melderecht; Unterschriftsbeglaubigungen; Ausstellung von Ausweisen, Pässen und Fischereischeinen; Änderung von Lohnsteuerkarten; Staatsangehörigkeitsangelegenheiten; Erfassung der Wehrpflichtigen; Wahlbenachrichtigungen und Ausstellung von Briefwahlunterlagen |





