Finanzverwaltung
Automatensteuer
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Herr Daniel Kunzmann | 06055 916-154 | ||
| Frau Sandra Maier-Huth | 06055 916-155 | ||
| Frau Maria Horn | 06055 916-153 |
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann.
Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
| Gebühr | Zahlungsweise | Betrag |
|---|---|---|
| Spielapparatesteuer - Apparate mit denen sexuelle Handlungen und Gewalttätigkeiten etc. dargestellt | monatlich | 153,50 EUR |
| Spielapparatesteuer - Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten | monatlich | 51,00 EUR |
| Spielapparatesteuer - Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen | monatlich | 102,50 EUR |
| Spielapparatesteuer - Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten | monatlich | 15,50 EUR |
| Spielapparatesteuer - Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen | monatlich | 30,50 EUR |
| Aufgaben-Beschreibung |
| Allgemeine Deckungsmittel, Gemeindesteuern, Steueranteile, Steuerbeteiligungen und steuerähnliche Einnahmen sowie damit im Zusammenhang stehende Ausgaben, Familienleistungsausgleich, Schlüsselzuweisungen, Bedarfs- und Finanzzuweisungen, Kreis- und Schulumlage, Investitionspauschale, Konzessionsabgaben |





