Bürgerbüro
Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Frau Merola Walter | 06055 916-140 | ||
| Frau Sibylle Zang | 06055 916-140 | ||
| Frau Christina Kempf | 06055 916-140 | ||
| Frau Natalia Rotermehl | 06055 916-140 | ||
| Frau Brigida Seikel | 06055 916-140 |
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
Was muss ich mitbringen?
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das
Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis
der Identität (z.B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück
mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt
werden soll.
Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis
der Identität (z.B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück
mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt
werden soll.
Welche Gebühren fallen an?
Beglaubigungen
sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die
zuständige Behörde Auskunft.
sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die
zuständige Behörde Auskunft.
Was sollte ich noch wissen?
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z.B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschfaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
| Aufgaben-Beschreibung |
| Führen des Melderegisters; Melderegisterauskünfte und -auswertungen; Leistungen nach dem Melderecht; Unterschriftsbeglaubigungen; Ausstellung von Ausweisen, Pässen und Fischereischeinen; Änderung von Lohnsteuerkarten; Staatsangehörigkeitsangelegenheiten; Erfassung der Wehrpflichtigen; Wahlbenachrichtigungen und Ausstellung von Briefwahlunterlagen |





