Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Freigericht (Taxiordnung) - Main-Kinzig-Kreis - vom 08.02.2023
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet Freigericht (§ 47 Abs. 4 PBefG).
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gemarkungsgebiet der Gemeinde Freigericht.
(3) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen.
a) Der Grundpreis beträgt 4,00 EUR
b) Fahrpreis pro km 2,30 EUR
c) Wartezeit pro Stunde (auch verkehrsbedingt) 40,00 EUR
d) Für angeforderte Großraumtaxen, die für die Beförderung
von mehr als vier Personen (ohne Fahrerin/Fahrer) zugelassen
sind, beträgt der Zuschlag 7,00 EUR
§ 3 Sonderkosten
(1) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch die Fahrzeugführerin und den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis und der bis dahin entstandene Kilometerpreis zu vergüten.
(2) Gibt der Fahrgast die Fahrt nach ihrem Antritt auf, ist die Grundgebühr, die Vergütung für die zurückgelegte Wegstrecke und die Vergütung für eine eventuelle Wartezeit zu vergüten.
(3) Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gilt der vorstehende Kilometerpreis und der Grundpreis entsprechend.
(4) Die Fahrerin und der Fahrer können vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.
(5) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigung zu ersetzen.
(6) Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser Tarifverordnung.
(7) Für die Akzeptanz von Kreditkarten muss ein von außen sichtbarer Hinweis an der Taxe angebracht sein.
§ 4 Verfahrensvorschriften
(1) Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrtgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.
(2) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrtgebiet nach § 1 hinaus, ist das Entgelt für den Streckenanteil außerhalb des Pflichtfahrtgebietes vor Antritt der Fahrt, frei zu vereinbaren.
(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach der durchfahrenden Strecke zu berechnen.
(4) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.
(5) Die Taxifahrerin und der Taxifahrer haben den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.
(6) In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
(7) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über das Beförderungsentgelt, gegebenenfalls unter Angabe der Fahrtstrecke, zu erteilen. Die Quittung muss mit dem Stempel des Unternehmens und der Ordnungsnummer des Fahrzeuges versehen sein.
(8) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das Gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Taxitarifordnung werden aufgrund des § 61 Abs 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Strafe angedroht ist.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Freigericht vom 10.04.2000 einschließlich ihrer Änderungsvorschriften außer Kraft.
Freigericht, 20.02.2023
Dr. Albrecht Eitz
Bürgermeister