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Entwässerungssatzung der Gemeinde Freigericht vom
3. November2023
I. Allgemeines
§ 1 Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Grundstück | Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. |
Abwasser | Das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt. |
Brauchwasser | Das aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser) und Gewässern entnommene Wasser, welches unmittelbar (z. B. über die Grundstücksentwässerungseinrichtungen) oder mittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird bzw. dieser zufließt. |
Abwasseranlagen | Sammelleitungen und Behandlungsanlagen. Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt. |
Sammelleitungen | Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz). |
Behandlungsanlagen | Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers; zu diesen Einrichtungen gehören auch die letzte(n) Verbindungsleitung(en) vom Netz sowie die Ablaufleitung(en) zum Gewässer. |
Anschlussleitungen | Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke. |
Grundstücksentwässerungsanlagen | Alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorreinigung und Ableitung des Abwassers dienen. |
Grundstückskläreinrichtungen | Kleinkläranlagen oder Sammelgruben (Behälter) |
Anschlussnehmer (-inhaber) | Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. |
Abwassereinleiter | Anschlussnehmer (-inhaber) und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen. |
II. Anschluss und Benutzung
§ 3 Grundstücksanschluss
(1) Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung an zuschließen; Gleiches gilt, wenn die Gemeinde für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat.
(2) Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame An- schlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind.
(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständigen Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.
(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt.
§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Hat die Gemeinde mehrere Anschlussleitungen zu einem Grundstück verlegt, ist das Grund- stück entsprechend den Vorgaben der Gemeinde anzuschließen. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 43 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 43 Abs. 3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.
(3) Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 37 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HWG vorliegt.
(4) Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Gemeinde erfolgen. Diese kann im Einzelfall aus technischen oder wasserwirtschaftlichen Gründen eingeschränkt oder modifiziert werden. Die Erteilung der Genehmigung für die Zuführung von Abwasser setzt voraus, dass der Grundstücks- eigentümer einen Nachweis darüber vorlegt, dass die Zuleitungskanäle auf seinem Grundstück den allgemeinen aner- kannten Regeln der Technik entsprechen § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 5 Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und In- stallationsarbeiten dürfen allein durch fachkundige Unternehmer ausgeführt werden.
(2) Die Zuleitungskanäle im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen unterliegen ebenso wie die Anschlussleitungen und die öffentlichen Sammelleitungen der Überwachung durch die Gemeinde gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HWG. Diese Über- wachungsaufgabe erfüllt die Gemeinde dadurch, dass sie zeitlich parallel zur Überwachung der Sammelleitungen und An- schlussleitungen eine Kamerabefahrung der Zuleitungskanäle im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen durch- führt. Können bei einem Grundstück die Zuleitungskanäle nicht in einem Durchgang mit der Kamera durchfahren werden, weil entweder Beschädigungen des Kanals festgestellt werden oder aber sonstige technische Hindernisse eine weitere Befahrung verhindern, ist es Aufgabe der Grundstückseigentümer, die Zuleitungskanäle auf ihrem Grundstück in einen ord- nungsgemäßen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zu-stand zu versetzen und dieses der Gemeinde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Aus dem Nachweis muss die Art, die Dimension, die Lage und der Zustand der Zuleitungskanäle hervorgehen.
(3) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach- weisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungs-gruppe ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderun- gen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist.
(4) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
§ 6 Grundstückskläreinrichtungen
(1) Grundstückskläreinrichtungen müssen vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten angelegt und betrieben werden, wenn in die Abwasseranlage nur vorgeklärtes Abwasser eingeleitet werden darf oder wenn ein Grundstück, auf dem Ab- wasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage angeschlossen ist.
(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser in Grundstückskläreinrichtungen ist unzulässig.
(3) Die Entnahme des Schlamms aus Kleinkläranlagen, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt die Gemeinde.
(4) Grundstückskläreinrichtungen sind stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt.
§ 7 Allgemeine Einleitungsbedingungen
(1) Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Hausdränagen vor Inkrafttreten dieser Satzung zu- lässigerweise an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann.
(2) In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches
a) den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage stören,
b) das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen gefährdet,
c) die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigten,
d) den Gewässerzustand nachhaltig beeinflusst,
e) sich sonst umweltschädigend auswirkt.
Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet werden.
(3) Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu ge- hören insbesondere:
a) Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten; Lederreste; Fasern; Kunststoffe; Textilien und Ähnliches;
b) Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen; flüssige Abfälle, die erhärten; Zement; Mörtel; Kalkhydrat;
c) Sturz- oder Stichblut; Jauche; Gülle; Mist; Silagesickersaft; Schlempe; Trub; Trester; Krautwasser;
d) Benzin; Heizöl; Schmieröl; tierische und pflanzliche Öle und Fette;
e) Säuren und Laugen; chlorierte Kohlenwasserstoffe; Phosgen; Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoff- säure sowie deren Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; der Inhalt von Chemietoiletten.
Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat den ph-Grenzwertbereich von 6,5 bis 10 enthält. Bei Feuerungsanlagen mit Leistungen > 200 kW muss stets eine Neutralisation erfolgen.
(4) Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet.
(5) Auf Grundstücken, in deren Abwasser unzulässige Stoffe (z. B. Benzin, Öle, Fette, Stärke) enthalten sind, müssen vom Anschlussnehmer Anlagen zum Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut und ordnungsgemäß betrieben werden. Das Einleiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen eingebaut sind und ihr ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist.
(6) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen nicht von angeschlossenen Grund- stücken auf Dauer, sondern kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen erfolgen.
(7) Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Hausdränagen vor Inkrafttreten dieser Satzung zu- lässigerweise an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann.
§ 8 Besondere Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser
(1) Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Kranken- häusern) gelten - soweit nicht durch wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist - folgende Einleitungsgrenzwerte in der nicht abgesetzten qualifizierten Stichprobe:
| Messverfahren | Dimension | Grenzwert | |
1. | Physikalische Parameter |
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1.1 | Temperatur | DIN 38404-4 | °C | 35 |
1.2 | pH-Wert | DIN 38404-5 | - | 6,5-10 |
2. | Organische Stoffe und Lösungsmittel |
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2.1 | Organische Lösungsmittel (BTEX), bestimmt als Summe von Benzol und dessen Derivaten (Benzol, Ethylbenzol, Toluol, isomere Xylole) mittels Gaschromatografie | DIN 38407-9 | mg/l | 10 |
2.2 | Halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW), berechnet als organisch gebundenes Chlor (die Einzel-ergebnisse werden in Chlorid umgerechnet und dann addiert)1 mittels Gaschromatografie | DIN EN ISO 10301 | mg/l | 1 |
2.3 | Adsorbierbare organische Halogenverbindungen, angegeben als Chlorid (AOX) | DIN EN 1485 bzw. DIN 38409-22² | mg/l | 1 |
2.4 | Phenolindex | DIN 38409-16 | mg/l | 20 |
2.5 | Kohlenwasserstoffe H 53 (Mineralöl und Mineralölprodukte) | DIN EN ISO 9377-2 | mg/l | 20 |
2.6 | Extrahierbare schwerflüchtige lipophile Stoffe H 17 (z. B. organische Fette) | DIN 38409-17 | mg/l | 250 |
3. | Anorganische Stoffe (gelöst) |
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3.1 | Ammonium, berechnet als Stickstoff | DIN 38406-5 oder DIN EN ISO 11732 | mg/Nl | 100 |
3.2 | Nitrit, berechnet als Stickstoff | DIN EN 26777 | mg/Nl | 5 |
3.3 | Cyanid, leicht freisetzbar | DIN 38405-13 oder DIN EN ISO 10304-2 | mg/l | 0,2 |
3.4 | Sulfat | DIN 38405-5 oder DIN EN ISO 10304-2 | mg/l | 400 |
4. | Anorganische Stoffe (gesamt)² |
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4.1 | Arsen | DIN EN ISO 11969 | mg/l | 0,1 |
4.2 | Blei | DIN 38406-2 | mg/l | 0,5 |
4.3 | Cadmium | DIN EN ISO 5961 | mg/l | 0,1 |
4.4 | Chrom | DIN EN 1233 | mg/l | 0,5 |
4.5 | Chrom-VI | DIN 38405-24 | mg/l | 0,1 |
4.6 | Kupfer | DIN 38406-7 | mg/l | 0,5 |
4.7 | Nickel | DIN 38406-11 | mg/l | 0,5 |
4.8 | Quecksilber | DIN EN 1483 | mg/l | 0,05 |
4.9 | Silber | DIN 38406-18 | mg/l | 0,1 |
4.10 | Zink | DIN 38406-8 | mg/l | 2 |
4.11 | Zinn | DIN EN ISO 11969 | mg/l | 2 |
1 Einzelverbindungen: Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1.-Trichlorethan, Dichlormethan
² Anstelle der aufgeführten AAS-DIN-Verfahren ist für die Element-Bestimmung auch der Einsatz des ICP-Verfahrens DIN EN ISO 11885 zulässig.
Die Temperatur wird in Grad Celsius nach der DIN 38404-4 gemessen, der pH-Wert nach der DIN EN ISO 10523. Die DIN 38404-4 und die DIN EN ISO 10523 sind bei der Gemeinde Freigericht archivmäßig gesichert niedergelegt.
Im Übrigen richten sich die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen nach den einschlägigen Verfahren der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und Erläuterungen der Anlage „Analysen- und Mess-verfahren“ der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Im Übrigen sind die notwendigen Untersuchungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen.
(2) Werden von der obersten Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Anschlussnehmer zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden.
(3) Im Bedarfsfall können
a) für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,
b) höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar sind,
c) geringere Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um insbesondere eine
- Gefährdung der Abwasseranlage oder des darin beschäftigten Personals,
- Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen,
- Erschwerung der Abwasserbehandlung oder Klärschlammverwertung zu vermeiden.
(4) Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.
(5) Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strah- lenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei der Abwasserbehandlung, kann die Gemeinde die Pufferung des Abwassers auf dem angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die Abwasseranlage verlangen.
(7) Die Gemeinde kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuchs aufgeben, in dem alle die Abwasser- situation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind.
(8) Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zu- gelassener Art und Weise zu entsorgen.
§ 9 Überwachen der Einleitungen
(1) Die Gemeinde überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit dem Überwachen kann die Gemeinde eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.
(2) Das Überwachen der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch die Gemeinde erfolgt unabhängig von einer im Ein- zelfall von der Wasserbehörde verlangten Eigenüberwachung bestimmter Einleiter.
(3) Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten, an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 44 Abs. 1 HWG festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 45 HWG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt.
(4) Das Messprogramm des Abs. 3 kann von der Gemeinde jederzeit erweitert werden, wenn sich aus dem Ergebnis des bis- herigen Überwachens Veranlassung hierzu ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhaltender Grenzwerte können eine Intensivierung der Überwachung zur Folge haben.
(5) Der Abwassereinleiter kann von der Gemeinde zusätzliche Untersuchungen des Abwassers verlangen, nicht jedoch deren Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das Recht, diese auf einzelne Grenzwerte oder den chemischen Sauerstoffbedarf zu beschränken.
(6) Die Aufwendungen der Gemeinde für das Überwachen sind vom Abwassereinleiter in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit der Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Be- kanntgabe des Bescheids fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die Gemeinde von der Vorauszahlung der dafür zu leistenden Kosten abhängig machen.
(7) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen verlangen, dass der Abwassereinleiter an einer von der Gemeinde zu bestim- menden Stelle ein automatisches Gerät zur Probeentnahme auf seine Kosten einzurichten und dauernd - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu betreiben hat. Die Gemeinde kann die technischen Anforderungen festlegen, die das Gerät zur automa- tischen Probeentnahme zu erfüllen hat. Die Gemeinde kann die Einrichtung und den dauernden Betrieb von selbstauf- zeichnenden Messgeräten (z. B. für die Messung von pH-Wert, Temperatur, CSB, Abwassermenge etc.) auf Kosten des Abwassereinleiters verlangen.
Die Gemeinde kann ferner bestimmen, dass der Zugang zu dem automatischen Probenahmegerät oder den selbstauf- zeichnenden Messgeräten Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde jederzeit - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu ermöglichen ist.
III. Abgaben und Kostenerstattung
§ 10 Abwasserbeitrag
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 11) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 12 bis 15).
(2) Der Beitrag beträgt
a) für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an eine Sammelleitung 10,84 EUR/m² Veranlagungsfläche
b) für die Behandlungsanlage (Beitragssätze für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen - Ergänzungsbeitrag - werden gesondert kalkuliert und festgesetzt, sobald entsprechende beitragsfähige Maßnahmen zur Verwirklichung anstehen.)
(3) Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel der nach den nachfolgenden Vorschriften (§§ 11 bis 15) ermittelten Veranlagungs- flächen zugrunde gelegt.
§ 11 Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gelten die nach- folgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt
a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,
b) bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, die Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m, ausgehend von derjenigen Grundstücksseite, die - aus der Sicht des Innenbereichs - dem Außenbereich zugewandt ist (regelmäßig die gemeinsame Grenze des Grundstücks und der Erschließungsanlage, in welcher die Abwassersammelleitung verlegt ist). Überschreitet die bauliche, gewerbliche oder sonstige (abwasserbeitragsrechtlich relevante) Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Nutzung zu berücksichtigen, sofern diese Fläche dem Innen- bereich angehört. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt.
(3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 5 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevor- teilten Grundstücksfläche berücksichtigt.
§ 12 Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten
Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen.
Der Nutzungsfaktor beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75.
Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.
(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.
(3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Das Ergebnis gilt als Zahl der Vollgeschosse.
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25,
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1,
d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5,
e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,
f) Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5,
g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen (Traufhöhen) oder Baumassenzahlen festge setzt, ist der Nutzungsfaktor nach dem höchsten festgesetzten Wert für die gesamte Grundstücksfläche im beplanten Gebiet zu ermitteln.
(6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Bau massenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innen- bereich nach § 14 entsprechend.
§ 13 Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 12 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 14 anzuwenden.
§ 14 Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vor handenen Vollgeschosse abgestellt.
(2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(3) Die in § 12 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.
(4) Bei Grundstücken, die
a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,
b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1,
d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5,
e) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
§ 15 Nutzungsfaktor in Sonderfällen
(1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (be- zogen auf die gemäß § 11 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche).
(2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 3 er- mittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 14 Abs. 1 bis 3.
(3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 12 bis 14 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereichgelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 2 b) Satz 5 ermittelte Grundstücksfläche).
§ 16 Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in abwasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.
§ 17 Entstehung der Beitragspflicht
(1) Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.
(2) Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Erneuerungs-/ Erweiterungsmaßnahme. Im Fall einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils.
§ 18 Ablösung des Abwasserbeitrags
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 19 Beitragspflichtige, öffentliche Last
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentums- anteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.
§ 20 Vorausleistungen
(1) Die Gemeinde kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.
(2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht end- gültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.
§ 21 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
§ 22 Beauftragung Dritter bei der Beitragserhebung
Die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Beitragsberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Beitragsbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Beiträge werden von dem Beauftragten wahrgenommen.
§ 23 Grundstücksanschlusskosten
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grund stück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentümer.
§ 24 Beauftragung Dritter bei der Kostenerstattung
Die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Beitragsberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Beitragsbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Bei-träge werden von den Beauftragten wahrgenommen.
§ 25 Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a, b) bzw. Abholen (c, d) und Behandeln von
a) Niederschlagswasser,
b) Schmutzwasser,
c) Schlamm aus Kleinkläranlagen,
d) Abwasser aus Gruben.
(2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde, die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Gemeinde umgelegt wird sowie der Aufwand für die Eigenkontrolle und die Überwachung der Zuleitungskanäle entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 3 HWG (in der Fassung der Bekannt- machung vom 06.05.2005 [GVBl. I S. 305], zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2010 [GVBl. I S 85]) erlassenen Ab- wassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23.07.2010 (GVBl. I S. 257) werden über die Abwassergebühren für das Ein- leiten von Schmutzwasser abgewälzt.
§ 26 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Niederschlagwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,74 EUR jährlich erhoben.
(2) Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurch- lässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:
1. | Dachflächen |
|
1.1 | Flachdächer, geneigte Dächer | 1,0 |
1.2 | Kiesdächer | 0,5 |
1.3 | Gründächer |
|
| a) mit einer Aufbaudicke bis 10 cm | 0,5 |
| b) mit einer Aufbaudicke ab 10 cm | 0,3 |
2. | Befestigte Grundstücksflächen |
|
2.1 | Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o.ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung | 1,0 |
2.2 | Pflaster (z. B. Rasen- oder Splittfugenpflaster), Platten – jeweils ohne Fugenverguss |
|
| a) bis zu einer Fugenbreite von 15 mm | 0,7 |
| b) mit einer größeren Fugenbreite als 15 mm | 0,6 |
2.3 | wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. Ä.) | 0,5 |
2.4 | Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster | 0,4 |
2.5 | Rasengittersteine | 0,2 |
(3) Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück - insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum Betreiben von Waschmaschinen etc.) - verwendet wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen
a) ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang,
b) mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers
- als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %,
- zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt.
(4) Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.
(5) Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.
(6) Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren ab dem Monat zu berücksichtigen, der der Mitteilung der Änderung folgt.
§ 27 Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer
(1) Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind bzw. von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zufließt.
(2) Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grund stückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauch wasser muss der Gemeinde schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge, mit Ausnahme der aus Regenwasser- sammelanlagen entnommenen Wassermengen, muss durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden.
(3) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grund stücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich be- kanntzugeben. Gleiches gilt für die Änderung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser.
§ 28 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,44 EUR,
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 2,20 EUR
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem ange- schlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzugeben.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,44 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x | festgestellter CSB | + 0,5 |
| 800 |
|
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
§ 29 Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs
(1) Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die
a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,
b) zur Verwendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen und Gewässern entnommen werden.
Bei der Entnahme von Brauchwasser aus Regenwassersammelanlagen sind pro Jahr und Bewohner pauschal 4 m³ als ge- bührenpflichtiger Frischwasserverbrauch zugrunde zu legen. Bewohner in diesem Sinne ist jeder beim Einwohnermeldeamt am 30.09. des dem Veranlagungsjahr vorausgehenden Jahres gemeldete Einwohner.
Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit sind hiervon ausgenommen.
(2) Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen - auf dessen Nachweis - bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt.
(3) Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers zu führen, ansonsten - wenn eine Messung nicht möglich ist - durch nachprüfbare Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Ab- wassermenge ermöglichen.
(4) Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Wassermengen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
(5) Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann die Gemeinde auf Antrag des Gebühren- pflichtigen die Messung der Wassermenge durch einen privaten Abwasserzähler zulassen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Abwassermenge.
(6) Private Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht sein; sie werden von der Gemeinde, die auch die Einbaustelle festlegt, verplombt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, sind die Messeinrichtungen durch eine staatlich an- erkannte Prüfstelle oder die Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten die Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Ge- bührenpflichtige zu tragen.
(7) Bei unerlaubtem Einleiten wird die Wassermenge von der Gemeinde geschätzt.
§ 30 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben
(1) Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³
a) Schlamm aus Kleinkläranlagen 93 EUR,
b) Abwasser aus Gruben 93 EUR,
Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von 186 EUR erhoben.
§ 31 Verwaltungsgebühr
(1) Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 10,00 EUR zu zahlen.
(2) Für jede gewünschte Zwischenablesung einer gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 10,00 EUR zu entrichten; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwal- tungsgebühr auf jeweils 3,00 EUR.
§ 32 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; öffentliche Last
(1) Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(2) Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung; sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach § 25, 26, 28, 30 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 33 Beauftragung Dritter bei der Gebührenerhebung
Die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Gebührenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Gebührenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühren werden von den Beauftragten wahrgenommen.
§ 34 Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an der Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.
§ 35 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbau- berechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.
§ 36 Abwälzung der Kleineinleiterabgabe
(1) Die von der Gemeinde an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Sinne der §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 8 HessAbwAG wird auf die Eigentümer der Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(2) § 32 Abs. 1 gilt entsprechend.
IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht, Betriebsstörungen und Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Allgemeine Mitteilungspflichten
(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstücks- eigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Wer gewerbliches Abwasser oder mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser einleitet, hat der Gemeinde oder den Beauftragten der Gemeinde alle mit der Abwasserentstehung und -fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu erteilen. Die Gemeinde kann verlangen, dass hierzu ein von ihr vorgegebener Fragebogen in schriftlicher Form zu beantworten ist; hierfür können Fristen gesetzt werden.
§ 38 Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen, Wassergewinnungsanlagen, Versickerungseinrichtungen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.
§ 39 Haftung bei Entsorgungsstörungen
Die Gemeinde haftet für Schäden durch Betriebsstörungen an der Abwasseranlage, sofern bei Schäden an Körper und Gesundheit Vorsatz oder Fahrlässigkeit, bei anderen Schäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen.
a) § 4 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage anschließt;
b) § 4 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt;
c) § 4 Abs. 4 den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von Abwasser ohne Genehmigung vornimmt;
d) § 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses herstellt, unterhält und betreibt;
e) § 6 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht anlegt oder nicht ordnungsgemäß betreibt;
f) § 6 Abs. 2 Niederschlagswasser in die Grundstückskläreinrichtung einleitet;
g) § 6 Abs. 3 Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben nicht der Gemeinde überlässt;
h) § 6 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt;
i) § 7 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht eingeleitet werden darf;
j) § 7 Abs. 2 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Ab wasseranlage einbringt;
k) § 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet;
l) § 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen unzulässigen Stoffen nicht einbaut oder nicht ord- nungsgemäß betreibt;
m) § 7 Abs. 6 Grundwasser in die Abwasseranlage einleitet;
n) § 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt;
o) § 8 Abs. 7 das von der Gemeinde auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß führt;
p) § 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen der in § 8 Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwert überschreitet;
q) § 9 Abs. 7 ein von der Gemeinde gefordertes Probenentnahmegerät oder selbstaufzeichnendes Messgerät nicht errichtet, nicht dauerhaft betreibt und in betriebsbereitem Zustand hält oder den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zugang zu den technischen Einrichtungen nicht jederzeit ermöglicht;
r) § 27 Abs. 1 bis 3 verankerten Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nachkommt;
s) § 37 Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
t) § 37 Abs. 3 die von der Gemeinde geforderten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht in der verlangten Form oder wahrheitswidrig erteilt;
u) § 38 den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu den in dieser Bestimmung genannten Anlagen und Einrichtungen verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 50.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirt- schaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbe hörde ist der Gemeindevorstand.
§ 41 Inkrafttreten, Außerkraftreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entwässerungssatzung vom 19.12.2013 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Freigericht, 07.11.2023
gez.
Dr. Albrecht Eitz, Bürgermeister