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Kommunale Wärmeplanung
Kommunale Wärmeplanung der Gemeinde Freigericht
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
unsere Gemeinde steht vor der großen Herausforderung, im Zuge der gesetzlich gesetzten Klimaneutralität bis 2045 zu entscheiden, wie wir zukünftig heizen wollen. Die Wärme, die wir nutzen, soll dabei einerseits gut für unser Klima, andererseits aber auch zweckmäßig für uns als Einwohner sein. Ziel ist es, mit innovativen Methoden und neuen Technologien die Treibhausgasemissionen zu senken und Wärme bezahlbar sowie sicher zu nutzen.
Hierzu nutzen wir als Gemeinde die kommunale Wärmeplanung. Sie ist als Instrument zu verstehen, das Heizen der Zukunft für uns transparent zu gestalten und den Übergang zum „neuen“ Heizen ohne größere Fragezeichen oder gar Bedenken zu bewältigen.
Sehr grob lässt sich sagen, dass die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung (kurz: KWP) über eine Bestandsanalyse der Wärmesektoren unserer Gemeinde mit möglichen Wärmeversorgungsgebieten hin zu einer langfristigen Richtungsentscheidung zum Ausbau des Wärmenetzes innerhalb der Gemeinde führt.
Seit dem 1. Januar 2024 sind das Wärmeplanungsgesetz sowie die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in Kraft getreten. Als Bürgerinnen und Bürger haben Sie sicherlich bereits von möglichen Änderungen gehört, die direkte Auswirkungen auf Sie haben könnten.
Daher möchten wir Sie an dieser Stelle unterstützen und Ihnen bereits hier einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen zur kommunalen Wärmeplanung geben.
Wo steht die Gemeinde Freigericht in der KWP?
Wir befinden uns aktuell innerhalb der Bestandsanalyse. Nun gilt es alle wichtigen Daten zu sammeln, zu komplettieren und aufzubereiten. Weiter werden interne Zeitpläne erstellt und die nötigen Ressourcen in der Gemeinde ermittelt.
Was besagt das Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG)?
Laut Gesetz soll ein Wärmeplan erstellt und jeweils in einem Turnus von 5 Jahren aktualisiert werden. Für Gemeinden unter 100.000 Einwohnern heißt es hierzu, dass verpflichtend bis zum 30. Juni 2028 ein Wärmeplan vorliegen muss (§4 Absatz 2 Satz 2 WPG).
Was besagt das Gebäudeenergiegesetz (GEG)? (§71, §72 GEG)
- Bei Neubauten in Neubaugebieten müssen Heizungen seit dem 1. Januar 2024 zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Der Einbau von Heizungen mit fossilen Brennstoffen ist verboten.
- Bestandsgebäude und Neubauten, welche sich außerhalb von Neubaugebieten befinden müssen beim Einbau einer neuen Heizungsanlage spätestens ab dem 1. Juli 2028 zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
- Eine frühere Veröffentlichung des Wärmeplans durch die Gemeinde ändert die Fristen nicht.
Was bedeuten die Gesetze für vorhandene Öl- und Gasheizungen in Bestandsgebäuden?
Alle Heizkessel, welche vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden dürfen nicht mehr betrieben werden. Für Heizungen, welche nach dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden gilt eine 30 Jahre Frist. Nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung darf die Heizung nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen der Heizungssanierung gelten für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Heizanlagen mit weniger als 4 kW bzw. über 400 kW. Bei diesen entfällt die Austauschpflicht. Des Weiteren dürfen Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, in Betrieb bleiben. Die Verwendung fossiler Brennstoffe ist ab dem 31. Dezember 2044 nicht mehr erlaubt (§72 GEG).
Sollten Sie Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses sein und das Wohneigentum nach dem 01. Februar 2002 erworben haben entfällt die 30 Jahre Regelung. Für Sie gilt eine Sanierungspflicht mit einer Zweijahresfrist ab dem ersten Eigentumsübergang. Wenn Sie das Wohneigentum vor dem 01. Februar 2002 erworben und darüber hinaus am genannten Stichtag selbst bewohnt haben entfällt für Sie die zweijährige Sanierungspflicht. In diesem Fall gilt für Sie die 30 Jahre Regelung (§73 GEG).
In gewissen Fällen können Härtefallregelungen greifen, welche Sie von den oben genannten Pflichten befreien (§102 GEG).
Nur bis zum 30. Juni 2028 dürfen in Bestandsgebäuden der Gemeinde Freigericht noch Öl- und Gasheizungen eingebaut werden (§71 Absatz 8). Hierzu ist verpflichtend eine Beratung durch eine fachkundige Person durchzuführen (§71 Absatz 2). Beispiele hierfür sind qualifizierte Energieberater, Installateure oder Schornsteinfeger.
Ab 2029 muss die Heizung auf erneuerbare Energien (EEG-Anteil) beispielsweise Biomethan stufenweise umgestellt werden.
Folgende Zeiten der Umstellung gelten hierbei wie folgt (§71 Absatz 9):
- 1. Januar 2029 EEG Anteil 15%
- 1. Januar 2035 EEG Anteil 30%
- 1. Januar 2040 EEG Anteil 60%
Welche Arten des klimafreundlichen Heizens gibt es?
Es existiert bereits jetzt ein breites Feld unterschiedlichster klimafreundlicher Methoden, um die Heizung Ihres Eigenheims sicherzustellen. Interessant zu wissen: Es gibt auch die Möglichkeit verschiedene klimafreundliche Technologien gleichzeitig für die Wärmeerzeugung zu nutzen und zu kombinieren. Dies bedeutet für Sie größte Individualität und eine möglichst effiziente Nutzung Ihrer Wohnsituation.
Beispielhaft seien hier einige mögliche Methoden des klimafreundlichen Heizens genannt:
- Elektrische Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
- Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung
- Anschluss über Fern- oder Gebäudewärmenetz
- Gasheizung mit nachweislich erneuerbaren Gasen
- Biomasseheizung aus nachhaltiger Erzeugung (Holz, Pellet, Hackschnitzel usw.)
- Solarthermie
Kann ich bereits vor der offiziellen Veröffentlichung des Wärmeplans der Gemeinde aktiv werden?
Ja, das können Sie. Sie müssen nicht auf die Erstellung des Wärmeplans warten. Der Wärmeplan stellt eine langfristige Richtungsentscheidung für die Gemeinde Freigericht zum Ausbau der Heiz-Infrastruktur dar. Sie als Bürger können auch heute schon eine für Sie passende Heizungslösung auf Basis der erneuerbaren Energien anstreben. Viele Heizsysteme sind völlig autark und machen Sie damit unabhängig zu bestehenden und zukünftigen Netzen.
Energieberatung - aber von wem?
Hier dürfen Sie gerne auf eine von Ihnen selbst gewählte qualifizierte Energieberatung zurückgreifen (§ 88 GEG).
Darüber hinaus steht Ihnen als Bürger die Landes Energie Agentur Hessen in Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Hessen mit ihrem Energieberatungsangebot mit Rat und Tat zur Seite. Diese bieten ein breites Spektrum an meist kostenlosen Beratungsmöglichkeiten per Telefon, Online, in Beratungsstellen oder auch bei Ihnen Zuhause.
Was müssen Mieterinnen und Mieter beachten?
Sollten es zu einem Tausch der Heizung im Mietobjekt kommen, deckelt das GEG die Modernisierungsumlage auf maximal 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat. Sollte der Vermieter keine staatliche Förderung in Anspruch genommen haben, liegt die Umlage bei maximal 8 Prozent der Kosten. Mit Inanspruchnahme einer Förderung liegt die mögliche Umlage bei 10 Prozent der Kosten, aber stets nur bis zu dem oben genannten maximal Betrag. Dies wird höchstwahrscheinlich Auswirkungen auf Ihre Kaltmiete haben. Es ist allerdings auch davon auszugehen, dass aufgrund des neuen, moderneren und effizienteren Heizsystems die Betriebskosten sinken werden, was sich wiederum positiv auf die Warmmiete auswirken dürfte (§ 71o GEG).
Muss ich nachweisen, dass ich mit erneuerbaren Energien heize?
Fällt die Wahl auf eine der sogenannten Standartmöglichkeiten (§ 71 Abs. 3 GEG), ist es nicht notwendig die geforderten 65% rechnerisch nachzuweisen. Die Vorgaben gelten direkt als erfüllt.
Sollten Sie eine individuelle Lösung für Ihr Gebäude gefunden haben, kann die Berechnung des EEG-Anteils sowie eine Bescheinigung der Erfüllung durch eine gesetzlich befugte Fachperson im Regelfall durch Ihren Dienstleister erfolgen (§ 71 Abs. 2 GEG).
Im Falle der Nutzung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate sind die Abrechnungen und Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer oder Belieferten jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzubewahren (§ 96 Abs. 5 GEG)
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