Foto von Straßenverkehr und einer Hand die einen Taschenrechner hält

Straßenbau

Unter dieser Rubrik finden Sie Hinweise und Informationen zu Straßenbauprojekten der Gemeinde Freigericht.

Erschließungs- und Straßenbaubeiträge

Erschließungs- und Straßenbaubeiträge

Dieser Beitrag informiert über die Unterschiede zwischen Erschließungsbeiträgen und Straßenbaubeiträgen. Er benennt die wesentlichen gesetzlichen Vorschriften, unterrichtet über den aktuellen Verfahrensstand in Freigericht und führt verschiedene Finanzierungsvarianten für Straßenbaubeiträge auf.

Erschließungs- und Straßenbaubeiträge sind kommunale Abgaben, die nach Art und finanziellem Umfang für den Aufwand erhoben werden, der den durch die Maßnahme bevorteilten Grundstücken anzurechnen ist.
Gesetzliche Grundlagen für die Erschließungs- und Straßenbaubeiträge in Deutschland sind historisch im 19. Jahrhundert und bis in die Zeit der Römer belegt.

Die heutigen gesetzlichen Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrechts stellen ebenso wie die straßenbaubeitragsrechtlichen Normen zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) dar und sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 34, 145 ff.).

Aus Sicht des betroffenen Beitragspflichtigen ist hierbei oftmals die gesetzliche Definition des Vorteils strittig, denn der Vorteilsbegriff hat nichts mit der subjektiven Wahrnehmung zu tun. Der Vorteilsbegriff bezieht sich auf den grundstücksbezogenen Zugang zur verbesserten Verkehrsstruktur.

Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.

Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Vorteil ziehen.

Eine Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, die eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils zum Kreis der Belasteten rechtfertigen.

Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>). Der Sondervorteil muss individuell-konkret zugerechnet werden können.

Der Vorteil ist somit die Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen, der sich als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt.

Differenzierung zwischen Erschließungsbeitragsrecht und Straßenbaubeitragsrecht

Kraft Bundesrecht müssen die Kosten für die erstmalige Anlegung von Straßen, Wegen und Plätzen als Erschließungsanlagen auf die bevorteilten Grundstückseigentümer umgelegt werden.

→ Erschließungsbeitragsrecht

Die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen richtet sich nach Landesrecht.

→ Straßenbeitragsrecht

In den einzelnen Bundesländern gibt es dazu unterschiedliche Regelungen. Von vornherein nicht beitragspflichtig sind in allen Bundesländern Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten.

  • Erschließungsbeiträge

    Was ist „Erschließung“?
    Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, sind nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Damit ein Grundstück als erschlossen gilt und somit bebaut werden kann, muss die Erreichbarkeit von einer öffentlichen Straße aus, u. a. für Rettungsfahrzeuge oder für Fahrzeuge der Feuerwehr, gesichert sein. Außerdem muss die Versorgung mit Strom, Wasser und Abwasser im erforderlichen Maß gegeben sein.

    → Nur dann wird aus einer nicht bebaubaren Wiese ein Baugrundstück.

    Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 127 Baugesetzbuch (BauGB), der die Gemeinden verpflichtet, zur Deckung des Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) muss die Gemeinde dies in einer Satzung regeln. Dies vollzieht die Gemeinde Freigericht in ihrer Erschließungsbeitragsatzung (EBS).

    Der Umfang der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den Normen des BauGB ist auf Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB beschränkt; mit weiteren Einschränkungen durch § 128 BauGB und § 129 BauGB. Ohne Erschließung sind Grundstücke nicht nutzbar. Für die Straßen bedeutet das, dass vom Grundstück eine Möglichkeit geschaffen werden muss, auf eine öffentliche Straße und wieder zurück zu gelangen. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags muss auch in diesem Fall durch den Erlass einer Satzung für die jeweilige Gemeinde konkret geschaffen werden; § 132 BauGB. Welcher Aufwand durch eine Erschließungsbeitragssatzung gefordert werden kann, richtet sich nach § 128 BauGB. Danach können u. a. die Erstattung der Kosten für den Erwerb der erforderlichen Flächen für die Erschließungsanlagen, deren erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung durch Satzung verlangt werden.

    Seit 2015 werden in Baugebieten Grundstücke, die durch die Gemeinde veräußert werden, bereits vollerschlossen verkauft. Das heißt die Kosten für die Erschließung des Grundstücks einschließlich des Endausbaus der Straße sind bereits im Grundstückspreis enthalten. Der Käufer hat lediglich die persönlichen Hausanschlusskosten seines Grundstücks zu bezahlen.

  • Straßenbaubeiträge

    Straßenbaubeiträge dienen dem teilweisen Ausgleich von Kosten für solche Ausbaumaßnahmen, die nicht vom Erschließungsbeitragsrecht erfasst werden. Das sind zum einen Ausbaumaßnahmen an Erschließungsstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), die infolge ihrer bereits erfolgten erstmaligen endgültigen Herstellung (§ 133 Abs. 2 BauGB) oder kraft einer gesetzlichen Überleitungsregelung (§ 242 BauGB) aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen sind.

    Es sind zum anderen Straßen wie z. B. Wirtschaftswege, denen es an der Qualität „beitragsfähige Erschließungsanlage" fehlt und deren erstmalige Herstellung deshalb schon vom Ansatz her nicht vom Erschließungsbeitragsrecht erfasst wird. Bei den straßenbaubeitragsrechtlichen Bestimmungen handelt es sich mithin sozusagen um beitragsrechtliche Auffangvorschriften für die Kosten solcher Baumaßnahmen, die keine Erschließungsbeitragspflicht (mehr) auslösen können.

    Die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen richtet sich nach Landesrecht.

    → Straßenbeitragsrecht

    In den einzelnen Bundesländern gibt es dazu unterschiedliche Regelungen. Das Land Hessen hat im derzeit gültigen Kommunalen Abgabengesetz (KAG) in § 11 und § 11a KAG die Gemeinden ermächtigt, Straßenbaubeiträge erheben zu können.

    Was folgt aus der Neuregelung?
    Grundsätzlich ist nun für Gemeinden die Pflicht zur vorrangigen Erhebung von Straßenbaubeiträgen aufgehoben worden. Allerdings gilt § 92 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) mit der Pflicht zum Haushaltsausgleich. Bei der Erzielung von Einnahmen sind Kredite zur Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen nach § 93 Abs. 3 HGO ausgeschlossen. Eine Finanzierung über Steuern ist möglich.

    Bisherige Historie:
    Die Gemeinde Freigericht erhebt seit 29.10.1981 Straßenbeiträge für die grundhafte Erneuerung ihrer Straßen. Bereits seit dem Jahr 2000 werden die Straßen bewertet und in einem Sanierungsplan vermerkt, der durch die Gemeindevertretung beschlossen wurde und fortgeschrieben wird. Dieser wird im Rahmen der Bürgerversammlungen jährlich vorgestellt.

    Aufgrund bundes- und landesweiter Diskussionen um eine Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) zur am 01.01.2013 festgesetzten Pflicht zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen, wurden in Freigericht die bereits für 2018 geplanten und teilweise den Anliegern vorgestellten Baumaßnahmen zurückgestellt.

    Zwischenzeitlich ist eine Entscheidung des Hessischen Landtags erfolgt. Der Hessische Landtag hat am 28.05.2018 das Gesetz zur Neuregelung zur Erhebung von Straßenbeiträgen beschlossen. Dieses Gesetz ist am 07.06.2018 in Kraft getreten (GVBl. 2018, 247).

    Die bisherige Soll-Vorschrift in § 11 Abs. 1 KAG wurde in eine Kann-Vorschrift geändert, so dass in Verbindung mit der Neuregelung des § 93 Abs. 2 HGO eine Straßenbeitragserhebungspflicht nicht mehr besteht.

    In § 11 Abs. 12 KAG wurden die Stundungsmöglichkeiten geändert, so dass nunmehr Ratenzahlungen von bis zu 20 Jahresraten möglich sind und der/die Beitragsschuldner/Beitragsschuldnerin keinen Nachweis eines berechtigten Interesses vorlegen muss.

    Zusätzlich wird der Zinssatz auf 1 % über den zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verringert.

    Durch die Änderung des KAG, welche nun eine Möglichkeit der Entscheidungsfreiheit im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung anstelle einer verbindlichen Pflicht zur Erhebung von Straßenbeiträgen bei den Kommunen vorsieht, bleibt die Frage der Finanzierung und Durchführung notwendiger Maßnahmen auf dieser politischen Ebene ungeklärt und wird an die Kommunen zurückverwiesen.

    Nach intensiven Diskussionen und mehrfachen Beratungen der Gremien der Gemeinde Freigericht von April 2019 bis März 2020 in sieben öffentlichen und weiteren zwei nicht öffentlichen Sitzungen hat die Gemeindevertretung am 15.05.2020 eine neue Straßenbeitragssatzung beschlossen.

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Kostenbeteiligung

Kostenbeteiligung von Anliegern

Vorgehensweise der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Ausbau und der Beitragserhebung:

  1. Maßnahmenplanung im Haushaltsplan der Gemeinde
  2. Voruntersuchungen und Planungsvergabe
  3. Kostenberechnung auf Grundlage des Planungsentwurfes
  4. Ermittlung der beitragsfähigen Herstellkosten, der Verteilungsfläche und des Verteilungsmaßstabs
  5. Anliegerversammlung mit Vorstellung und Abstimmung der Baumaßnahme mit den betroffenen Grundstückseigentümern (Diese entfällt bei bereits abgestimmter Endausbauplanung in Neubaugebieten.)
  6. Dauerhafte Information des Sachstandes der Baumaßnahmen auf der Homepage der Gemeinde bis zur Fertigstellung der Maßnahme vor Ort
  7. Nach Endabrechnung der Baumaßnahme: Ermittlung der beitragsfähigen Herstellkosten, der Verteilungsfläche und des Verteilungsmaßstabs
  8. Mitteilung an die beitragspflichtigen Eigentümer über Fertigstellung der Maßnahme und Ankündigung der Beitragsbescheide
  9. Erhebung des Beitrags zur Maßnahme
  10. Möglichkeit zur Beantragung einer Stundung des Beitrags

Entscheidung der Gemeindevertretung zur Beibehaltung einmaliger Straßenbaubeiträge

Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben sich mit unterschiedlichen Varianten inklusive umfangreicher gutachterlicher Bewertungen und einem Seminar durch den ehemaligen vorsitzenden Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Herrn Ottmar Barke, auseinandergesetzt.