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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Freigericht:
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Freigericht (SpappStS)
§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Freigericht erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen
um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen
aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
1. die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich
sind,
2. das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder
Sachwerte.
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur
von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.
§ 3 Bemessungsgrundlagen
Die Steuer bemisst sich
1. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:
nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte
Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw.
Geldschein-Dispenser-Auffüllungen);
2. zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
§ 4 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt
zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:
je angefangenem Kalendermonat und Gerät
1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 25 v.H. der Bruttokasse,
2. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 10 v.H. der Bruttokasse,
3. Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis
nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer
a) in Spielhallen 50,00 Euro
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 30,00 Euro
4. für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder
die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 50 v.H.
der Bruttokasse,
zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 30,00 Euro.
(2) Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet
eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere
Kalendermonate nicht statt.
(3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der
Gemeindevorstand die Bruttokasse.
§ 5 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer
bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 6 Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
a) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,
b) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem
Spielbetrieb dienenden Räumen
unverzüglich der Gemeinde Freigericht mitzuteilen.
§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf
eines Kalendervierteljahres ist dem Gemeindevorstand eine Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse
Freigericht zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als
Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei
der Gemeinde Freigericht eingegangen ist.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung
nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem
Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-
Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens
Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die
Spieleinsätze, die Gewinne, den Kasseninhalt, Nachfüllungen, Tagesjournal, Auszahlvorrat,
Kasse, Türöffnungen und Spielstatistik enthalten müssen. In den Fällen, in denen der
Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die
Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch
Steuerbescheid festgesetzt.
§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift
Die Gemeinde Freigericht ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur
Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die
Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach § 7
Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher
auszulesen.
§ 9 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale
Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 10 Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem
Gemeindevorstand durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten der
Satzung mitzuteilen.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer
Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde
Freigericht vom 22.11.2013 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der
Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden
Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Freigericht, 17.12.2025
Heinrich Höfler
Erster Beigeordneter
