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Kommunalwahl2026
Kommunalwahlen 2026
Die nächsten Kommunalwahlen finden am 15.03.2026 statt.
Die Bürgerinnen und Bürger sind am 15. März 2026 aufgerufen, ihre Stadt-, Gemeinde- und Kreisparlamente neu zu wählen.
Die Freigerichter Gemeindevertretung besteht aus 37 Mitgliedern. Neben der Gemeindevertretung wird der Kreistag des Main-Kinzig-Kreises mit 87 Mitgliedern gewählt
Die Wahl wird nach dem sogenannten d´Hondtschen Höchstzahlverfahren durchgeführt. Eine Verhältniswahl, welche mit der Personenwahl verbunden ist.
Die Gemeindevertretung beschließt in öffentlichen Sitzungen die Angelegenheiten der Gemeinde und erlässt Satzungen (Ortsrecht). Sie überwacht die Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes.
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WER KANN WÄHLEN?
Wahlberechtigt bei der Kommunalwahl 2026 sind alle Personen, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens sechs Wochen in Freigericht ihren Hauptwohnsitz haben und entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Mitgliedstaates besitzen.
WER KANN GEWÄHLT WERDEN?
Die Wahl des Kreistages (Kreiswahl) und der Gemeindevertretung (Gemeindewahl) erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen (§ 10 KWG). Wahlvorschläge können nur
- von Parteien nach Art. 21 des Grundgesetzes und
- von Wählergruppen
eingereicht werden; Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern sind nicht zulässig.
WIE WERDEN WAHLVORSCHLÄGE AUFGESTELLT?
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer
- in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder
- in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis
aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen oder Vertretern (Vertreterversammlung) in geheimer Abstimmung gewählt worden ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz).
Dieses Erfordernis kann nur durch eine schriftliche Wahl erfüllt werden. Dabei gilt eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln als geheime Abstimmung. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 KWG schreibt vor, dass nicht nur über die Aufstellung der Kandidaten geheim abgestimmt wird, sondern dass gleichzeitig ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag – ebenfalls geheim – festgelegt wird. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KWG sollen bei der Aufstellung nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.Eine Mindestanzahl von Versammlungsteilnehmern schreibt das Gesetz nicht vor. Da aber eine geheime Abstimmung stattfinden muss, müssen mindestens drei Stimmberechtigte an der Versammlung teilnehmen. Versammlungsleiter und Schriftführer müssen aus wahlrechtlicher Sicht weder wahlberechtigt noch stimmberechtigt sein, während die zwei weiteren Teilnehmer der Versammlung nach § 12 Abs. 3 KWG stimmberechtigt sein müssen. Wer in der Versammlung stimmberechtigtes Mitglied ist, richtet sich nach der Satzung der Partei bzw. Wählergruppe:
Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter und die Schriftführerin/der Schriftführer brauchen weder wahl- noch stimmberechtigt zu sein. Es können in einem Wahlvorschlag beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden; auf dem Stimmzettel erscheinen jedoch nur so viel Bewerberinnen und Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind (§ 16 Abs. 2 KWG). Wählerinnen und Wähler können nur den Bewerberinnen und Bewerbern auf dem Stimmzettel Stimmen geben. Die nicht auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber stehen daher nur als Nachrücker für den Fall zur Verfügung, dass alle Bewerberinnen und Bewerber des jeweiligen Wahlvorschlags, die auf dem Stimmzettel standen, bereits nachgerückt sind. Eine Mindestgrenze von Bewerberinnen und Bewerbern gibt es nicht. Da eine Bewerberin oder ein Bewerber jedoch nicht mehr als drei Stimmen erhalten kann, müssen Wahlvorschlagsträger, die bei der unveränderten Annahme eines Wahlvorschlags das gesamte Stimmenkontingent einer Wählerin oder eines Wählers erhalten wollen, allerdings Bewerberinnen und Bewerber für mindestens ein Drittel der zu vergebenden Mandate (= 13 Bewerberinnen oder Bewerber) aufstellen.
Neben der geheimen Wahl der Bewerberinnen und Bewerber verlangt das Wahlrecht bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen noch weitere demokratische Verfahrensgrundsätze, ohne dessen Beachtung ein Wahlvorschlag nicht Grundlage einer allgemeinen Wahl sein kann: So müssen alle Teilnehmer der Versammlung die Gelegenheit haben, eigene Vorschläge für die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern zu unterbreiten. Darüber hinaus muss den Bewerberinnen und Bewerbern die Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Von der Versammlung, die den Wahlvorschlag aufstellt, müssen gleichzeitig auch eine Vertrauensperson und ihr Stellvertreter benannt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 KWG). Ausschließlich diese beiden Personen sind befugt, den Wahlvorschlag zu unterzeichnen; nur sie können nach der Einreichung des Wahlvorschlags verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abgeben oder entgegennehmen. Es ist ratsam, in der Versammlung auch jeweils eine Ersatzperson für die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson zu benennen. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen richtet sich nach den Beschlüssen und Satzungen der Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist nach einem amtlichen Vordruckmuster eine Niederschrift anzufertigen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 KWG). Darin müssen Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen/ Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson gemacht werden. In der Versammlungsniederschrift und im Vordruck „Wahlvorschlag“ sind die Personalien aller Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber anzugeben. Diese Angaben sind Grundlage bei der Zulassung der Wahlvorschläge, für deren öffentliche Bekanntmachung und für den Stimmzettel. Sie müssen daher vollständig, korrekt und gut lesbar sein. Unklarheiten wie etwa die Schreibweise des Vornamens (Fritz oder Friedrich, Hans oder Johann) oder offensichtlich unzutreffende Berufsangaben müssen mit der Bewerberin/dem Bewerber vorher geklärt werden.
Die Berufsbezeichnung muss durchgängig auf allen Vordrucken gleich sein. Außerdem soll nur eine Berufsbezeichnung angegeben werden. Achten Sie bitte darauf, dass alle Angaben gleich lauten. Wichtig sind auch Angaben über die Abstimmung selbst, d. h. die Namen der Bewerberinnen/Bewerber und deren Reihenfolge. Die Niederschrift muss von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin/dem Schriftführer und zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung unterzeichnet werden. Die vier Unterzeichnerinnen/Unterzeichner haben gegenüber der Wahlleiterin/der stv. Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen/Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgte.
WELCHE UNTERLAGEN MÜSSEN EINGERICHT WERDEN?
Der Wahlvorschlag soll nach einem amtlichen Muster eingereicht werden; er muss enthalten
- den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese,
- Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber,
- Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters .
(§ 23 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWO)).
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
Dem Wahlvorschlag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:-
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Erklärung, dass sie bzw. er einer Aufnahme auf den Wahlvorschlag zustimmt (Zustimmungserklärung)
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die jeweilige Bewerberin oder der jeweilige Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeitsbescheinigung),
- sofern notwendig, die Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützer der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung (Unterstützungsunterschriften)
- die Niederschrift über den Verlauf der Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber mit Versicherung an Eides statt (Versammlungsniederschrift).
ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNGEN der Bewerberinnen und Bewerber
In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Wahlvorschläge erst nach größeren Anstrengungen und in letzter Minute eingereicht werden konnten, weil z.B. die Unterschrift einer Person eingeholt werden musste. Sofern bei der Bewerberinnen-/Bewerberaufstellung bereits die amtlichen Vordrucke „Zustimmungserklärung“ vorliegen, empfiehlt es sich daher, noch in der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung von den benannten und anwesenden Bewerberinnen/Bewerbern den Vordruck „Zustimmungserklärung“ ausfüllen und unterzeichnen zu lassen. Bitte drucken Sie auch die Rückseite aus und nehmen diese zur Kenntnis. Die Rechtsstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters wird Kraft Gesetzes erworben und bedarf im Nachrückerverfahren keiner besonderen Annahme mehr. Diese amtlichen Vordrucke sind dem Wahlvorschlag als Anlage beizufügen.
Wir bitten die Träger der Wahlvorschläge, uns nur vorgeprüfte Zustimmungserklärungen vorzulegen, damit wir wenige Wochen vor der Wahl keine zeitraubenden Rückfragen an die Bewerberinnen/Bewerber richten müssen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass
- die Personalien vollständig sind und die Berufsbezeichnung eindeutig ist,
- der Name der Partei oder die Kurzbezeichnung angegeben ist,
- eine eindeutige Aussage über die Hinderungsgründe der Wahlannahme aufgrund der
- Unvereinbarkeitsvorschriften getroffen ist, und
- die Erklärung unter Angabe des Datums unterzeichnet ist.
BESCHEINIGUNG DER WÄHLBARKEIT
Dem Wahlvorschlag müssen bei der Einreichung außer der Versammlungsniederschrift auch Wählbarkeitsbescheinigungen der Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber beigefügt werden. Diese Bescheinigungen werden ausschließlich vom Wahlamt (Bürgerbüro) erteilt. Es ist nicht erforderlich, dass die Parteien/Wählergruppen zunächst die Vordrucke "Wählbarkeitsbescheinigung" ausfüllen und sie dann dem Wahlamt zur Bestätigung vorlegen.
Amtliche Vordrucke
Sie erhalten die amtlichen Vordrucke
• über die Parteienkomponente des Votemanagers (s. unten)
oder
• im Downloadangebot des Landeswahlleiters auf der Themenportalseite Startseite | Wahlen in Hessen
Vorteile der Nutzung der ParteienKomponente für Parteien
Die ekom21 stellt Parteien und Wählergruppen, die ParteienKomponente zur Nutzung über das Internet zur Verfügung. Wenn eine Partei die ParteienKomponente nutzt, braucht sie die persönlichen Daten der Vertrauenspersonen und Kandidaten nur einmalig erfassen und bekommt alle benötigten Formulare (Niederschrift Parteiversammlung, Einreichung Wahlvorschlag, Zustimmungserklärung, …) mit wenigen Mausklicks ausgedruckt. Die Daten werden zentral gespeichert. Parteien können also von jedem Rechner aus darauf zugreifen, der einen Internetzugang hat.
Sie gelangen zur ParteienKomponente mithilfe des folgenden Hyperlinks:
Die Vorteile im Überblick:
- einmalige Kandidatenerfassung
- Ausdruck benötigter Formulare mit nur wenigen Mausklicks
- zentrale Speicherung der Daten
- Zugriff von jedem Rechner mit Internetzugang
- kostenlos für Parteien
Darüber hinaus können die Daten dem Wahlamt zur Weiterverarbeitung digital zur Verfügung gestellt werden. Ein erster Schritt ist der Download über das Votemanager-Portal. Hier kann benutzerbezogen eine entsprechende Datei heruntergeladen werden, aus der man Wahlvorschläge exportieren kann. Für den Umgang mit der Datei und den Export-Funktionen, sowie für weitere Fachfragen steht Ihnen unser Gremienbüro gerne zur Verfügung.
Die Weiterverarbeitung der Wahlvorschläge erfolgt anschließend über eine von der Gemeinde Freigericht gesteuerte Cloud-Lösung der ekom21 (ebox21). Den jeweiligen Ansprechpartner ausder Politik wird dazu ein Link für den Upload (diesen erhalten Sie vom Gremienbüro) zur Verfügung gestellt. Hierbei wird großen Wert auf die Sicherheit der Daten der Benutzer gelegt. Eine Partei kann also nicht auf Informationen einer anderen Partei zugreifen. Wichtig allerdings ist, dass das Wahlrecht vorsieht, dass die Einreichung der Wahlvorschläge weiterhin zusätzlich in Papierform erfolgen müssen. Bitte drucken Sie die Wahlvorschläge zusätzlich aus und geben Sie diese bei der Wahlleitung nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung ab. Gemeinsamer Vorteil der elektronischen Weitergabe ist eine schnelle und direkte Kommunikation, sodass eine vollständige und effiziente Verarbeitung der Wahlvorschläge möglich ist.
Müssen allen Wahlvorschlägen Unterstützungsunterschriften beigefügt werden?
Nein. Nur die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach § 38 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO); die Zahl der Kreistagsabgeordneten nach § 25 der Hessischen Landkreisordnung. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein; alle Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die nur bei der Wahlleiterin oder der stellvertretenden Wahlleiterin bezogen werden können.
WELCHE FRISTEN MÜSSEN BEACHTET WERDEN?
Spätester Termin für die Einreichung von Wahlvorschlägen mit den notwendigen Unterlagen bei der Wahlleiterin Diana Schöpf oder der stv. Wahlleiterin Heike Weber ist der 05. Januar 2026, bis 18:00 Uhr. Die Wahlvorschläge und die notwendigen Unterlagen sollten jedoch möglichst frühzeitig bei der Wahlleiterin oder der stv. Wahlleiterin eingereicht werden, da diese die Unterlagen einer Vorprüfung unterzieht und auf etwaige Fehler hinweisen kann. Über die Wahlvorschläge beschließt der Wahlausschuss am 16. Januar 2026 in öffentlicher Sitzung; die zugelassenen Wahlvorschläge werden danach öffentlich bekannt gemacht.
WO GIBT ES WEITERE INFORMATIONEN?
Für konkrete Fragen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Wahlvorschlägen, insbesondere zu den formellen Voraussetzungen der Aufstellung, wird empfohlen, sich direkt an die Wahlleiterin Diana Schöpf oder die stellvertretende Wahlleiterin Heike Weber zu wenden.