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Verpflichtung von Grundstückseigentümern zur Straßenreinigung und zur Beseitigung von Bewuchs im Bereich der Gehwege


Nach dem hessischen Straßengesetz sind Grundstückseigentümer verpflichtet, Hecken und Bäume entlang der Gehwege regelmäßig zurückzuschneiden. Die lichte Höhe muss mindestens 2,20 Meter betragen, über der Fahrbahn sogar mindestens 4,50 Meter. Dies verhindert, dass Passanten – insbesondere Eltern mit Kinderwagen sowie Menschen mit Rollatoren oder Rollstühlen – auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Zudem werden Fahrzeuge vor Beschädigungen durch überhängende Äste geschützt und Verkehrsschilder bleiben sichtbar.
Das Ordnungsamt weis darauf hin, dass es sich hierbei nicht um einen radikalen Rückschnitt, sondern um einen schonenden Pflegeschnitt handelt. Auch während der Brutzeit ist der Heckenschnitt zulässig, da die Verkehrssicherheit Vorrang hat und keine tiefgreifenden Eingriffe in die Vegetation erforderlich sind.
Neben dem Heckenschnitt sind alle Eigentümer laut Straßenreinigungssatzung verpflichtet, den Gehweg, die Rinne sowie die Hälfte der Fahrbahn vor ihrem Grundstück sauber zu halten und von Unkraut zu befreien. Die regelmäßige Reinigung dient nicht nur dem Erscheinungsbild, sondern schützt auch den Straßenbelag und das Pflaster vor Schäden durch Wasser und Frost.
Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Pflichten führt die Ordnungspolizei verstärkt Kontrollen durch und informiert die betroffenen Grundstückseigentümer über Ihre Pflichten. Sollten diese Hinweise keinen Erfolg haben, können Verstöße gegen die Pflichten zum Heckenschnitt oder zur Straßenreinigung mit Bußgelder geahndet werden.
Die Gemeindeverwaltung bittet alle Grundstückseigentümer um ihre Mithilfe, um die Sicherheit und Sauberkeit in Freigericht für alle Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.
Für Rückfragen steht das Ordnungsamt unter der Telefonnummer 06055/916-311 oder per E-Mail an ordnungsamt@freigericht.de  gern zur Verfügung.