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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Freigericht Bauleitplanung der Gemeinde Freigericht; 5. Änderung des Bebauungsplans „Schwalbengrund“;Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) – Inkrafttreten des Bebauungsplans


Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans „Schwalbengrund“ befindet sich im Ortsteil Somborn der Gemeinde Freigericht. Das Plangebietes liegt in der Flur 11 und der Flur 19 der Gemarkung Somborn und wird für den nordöstlichen Teilbereich durch den Finkenweg sowie durch die Alte Hauptstraße und die Goethestraße umschlossen. Der südwestliche Teilbereich umfasst die nördlich der Herderstraße gelegene Wohnbebauung sowie die Bebauung beidseits des Dr.-Haußner-Wegs und erstreckt sich bis an den Dangelweg. Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans „Schwalbengrund“ hat eine Größe von 67.017 m² (6,70 ha).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der Bekanntmachung beigefügt.

Die 5. Änderung des Bebauungsplans „Schwalbengrund“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  • nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler oder
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Freigericht, Rathausstraße 13, 63579 Freigericht, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Die 5. Änderung des Bebauungsplans „Schwalbengrund“ wird mit Begründung und dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Freigericht, Ortsteil Somborn, Rathausstraße 13, Zimmer Nr. 25, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan einschließlich der Begründung und des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags ergänzend in das Internet eingestellt. Die Unterlagen stehen auf der Internetseite der Gemeinde Freigericht https://www.freigericht.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/stadtplanung/bebauungsplaene/somborn/ und über das zentrale Internetportal der Bauleitplanung in Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de/) zur Einsichtnahme bereit.

Freigericht, den 18.04.2024

Dr. Albrecht Eitz
Bürgermeister