Befreiung von der Hundesteuer beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.

    In den meisten hessischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.

  • Verfahrensablauf

    Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Kopie des Schwerbehindertenausweises
    • bei gewerblicher Hundehaltung, zusätzlich: Handelsregisterauszug des Betriebes
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

  • Rechtsgrundlage

    Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Freigericht

    Hundesteuersatzung der Gemeinde Freigericht

  • Bemerkungen


An wen muss ich mich wenden?

die Stadt-/Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes, an dem der Hund gehalten wird

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende