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Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament und die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie das Wahlrecht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern für die Direktwahl am 9. Juni 2024


Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Europawahl und einen Wahlschein für die Direktwahl hat.

Zur Direktwahl wahlberechtigt sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben.

Für die Teilnahme an der Direktwahl ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag

•          das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

•          seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde Freigericht ihren Wohnsitz haben,

•          nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 19. Mai 2024 bei der Gemeinde Freigericht, Bürgerbüro, Rathausstr. 13, 63579 Freigericht zu stellen.

Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; ein nochmaliges Bereithalten zur Einsichtnahme findet nicht statt.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 24. Mai 2024 spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr bei der Gemeinde Freigericht, Rathaus, Bürgerbüro, Zimmer 10, Rathausstr. 13, 63579 Freigericht Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Europawahl und die Direktwahl sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Für eine mögliche Stichwahl werden neue Wahlbenachrichtigungen grundsätzlich nicht versandt. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Direktwahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag au Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheins.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Freigericht, Rathaus, Bürgerbüro, Zimmer 10, Rathausstr. 13, 63579 Freigericht zur Einsichtnahme aus.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann im Main-Kinzig-Kreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Main-Kinzig-Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Mit einem Wahlschein für die Direktwahl ist eine Wahlbeteiligung in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde Freigericht oder durch Briefwahl möglich.

5. Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen

5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,

b. wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,

c. wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

•  in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.

• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den unter a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine erhalten können, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein für die Europawahl erhalten die Wahlberechtigten

•  einen amtlichen weißen Stimmzettel,

•  einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

•  einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,

     und

•  ein Merkblatt für die Briefwahl.           

Mit dem gelben Wahlschein für die Direktwahl erhalten die Wahlberechtigten

•  einen amtlichen gelben Stimmzettel

•  einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag

•  einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,

 und

•  ein Merkblatt für die Briefwahl.

Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wählerinnen und Wähler die Wahlbriefe mit dem jeweiligen Stimmzettel und dem jeweiligen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.           

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 Freigericht, 30. April 2024

Dr. Albrecht Eitz, Bürgermeister