Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

    Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Bestätigung des Wohnungsgebers
    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Freigericht

    Zur Anmeldung benötigen Sie eine Wohnungsgeberbescheinigung des Vermieters. Ein entsprechendes Formular stellen wir Ihnen zur Verfügung.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).

    Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).


Zuständige Abteilungen